05.02.2020
Steuern und Abgaben
2020: Insgesamt gestiegene Kosten durch Umlagen
Bis zu einem Drittel des Strompreises für gewerbliche Abnehmer wird durch Steuern und Abgaben bestimmt.
So sieht die Entwicklung im Einzelnen aus:
EEG-Umlage
Die EEG‐Umlage ist vom Letztverbraucher für die Förderung Erneuerbarer Energien zu entrichten. Als Grundlage dient das Erneuerbare‐Energien‐Gesetz (EEG). Zum 1. Januar 2020 ist die Umlage von 6,405 ct/kWh auf 6,756 ct/kWh gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung der EEG von 5,5 %.
KWKG-Umlage
Die Kraft‐Wärme‐Kopplungsumlage dient der Förderung von Strom und Nutzwärme gekoppelter Anlagen. Durch die effizientere Nutzung von Brennstoff und dem geringeren Verbrauch der Brennstoffmenge, fallen weniger klimaschädliche CO2‐Emmissionen an. Als Grundlage dient das Kraft‐Wärme‐Kopplungsgesetz (KWKG). Die Umlage für Letztverbraucher ändert sich zum 1. Januar 2020 von 0,280 ct/kWh auf 0,226 ct/kWh.
§ 18 AblaV Umlage abschaltbare Lasten
Die Abschaltverordnung (AbLaV) ist eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung, die die Nutzung von abschaltbaren Lasten in der Industrie zur Stabilisierung der Übertragungsnetze und somit die Versorgungssicherheit fördern soll. Die dadurch entstandenen Kosten des Übertragungsnetzbetreibers werden in Form dieser Umlage an alle Endverbraucher umgelegt. Aufgrund der jährlichen Neuberechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber hat sich diese Umlage von 0,005 ct/kWh auf 0,007 ct/kWh erhöht.
Offshore-Netzumlage
Die Offshore‐Netzumlage dient als Maßnahme zur Investitionssicherung von Windparks auf hoher See. Diese Abgabe steigt im Vergleich zur bisherigen Offshore-Haftungsumlage deutlich an. Diese Umlage bleibt unverändert bei 0,416 ct/kWh.
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Die § 19 StromNEV‐Umlage legt die Kosten für stromintensive Unternehmen, welche von den Netzentgelten befreit oder entlastet sind, auf den Endverbraucher um. Für Strommengen von Letztverbrauchern der Gruppe A, d.h. für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle, steigt diese Umlage 2020 von 0,305 auf 0,358 ct/kWh. Letztverbraucher der Gruppe B, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge 0,050 ct/kWh.
Zusätzliche Hinweise zu den genannten Umlagen und Aufschläge (z.B. für die Letztverbrauchergruppe C) finden Sie auf der Webseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
