15. November 2022

„Schnell und unbürokratisch“

​​​​​​​EVO setzt Soforthilfen für Erdgas- und Wärmekunden um / Vorstandschef Meier: „Wir kümmern uns“

OFFENBACH, 15. November 2022. Nachdem der Bundesrat am Montag entschieden hat, im Dezember dieses Jahres alle Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen, will die Energieversorgung Offenbach AG (EVO) die Abwicklung für ihre Kunden so einfach wie möglich gestalten.

„Wir begrüßen die kurzfristige Entlastung für unsere Erdgas-, Fernwärme- und Nahwärmekunden, die als Überbrückung bis zu den geplanten Preisbremsen dient“, urteilte der EVO-Vorstandsvorsitzende Dr. Christoph Meier. „Dabei ist es uns sehr wichtig, dass wir die Kunden unbürokratisch und schnell entlasten“, sagte der Vorstandsvorsitzende weiter. Die meisten Kunden müssten selbst nichts unternehmen. Dr. Meier: „Wir kümmern uns.“

Konkret heißt das für die Erdgaskunden der EVO, dass der Versorger aufgrund der aktuell beschlossenen Soforthilfe im Dezember keine Abschläge für Erdgas einziehen wird. Wer seinen Erdgas-Abschlag per Überweisung zahlt, kann auf die Überweisung im Dezember verzichten. Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag trotzdem bei der EVO eingeht, wird das Unternehmen eine entsprechende Gutschrift in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen.

Mit dem nicht zu zahlenden Dezemberabschlag will die EVO für eine rasche Entlastung der Kunden sorgen. Der zweite und letzte Schritt folgt dann mit der nächsten Jahresabrechnung: Denn der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag ergibt sich laut Gesetzgeber aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs eines Kunden, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeits- und Grundpreis im jeweiligen Tarif für Erdgas. Mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet die EVO den entfallenden Dezemberabschlag mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022.

Für Wärmekunden der EVO gilt ein anderes Vorgehen: Wer Fern- oder Nahwärme bezieht, soll wie gewohnt die Abschläge auch im Dezember leisten. Anders als die Erdgaskunden erhalten die Wärmekunden von der EVO im Dezember eine Gutschrift in Höhe von 120 Prozent des Septemberabschlags. Sollte ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, überweist die EVO den entsprechenden Betrag direkt auf das hinterlegte Girokonto. Andernfalls wird die Gutschrift mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Folglich gilt: Wenn eine finanzielle Entlastung sofort wirksam werden soll, benötigt die EVO eine gültige Bankverbindung des Kunden. Hierzu kann jeder Kunde im Online-Service seine Kontodaten einfach und schnell ergänzen. Selbst die Anmeldung zum Online-Service ist dauert nur wenige Minuten.

In den Fällen, in denen die EVO nur elf Wärmeabschläge einzieht, wird die Berechnung angepasst. Die Summe aus den elf Abschlägen wird durch zwölf dividiert. Dieser Wert wird dann wie gehabt mit 120 Prozent multipliziert und ergibt den Gutschriftsbetrag. Detailliertere Informationen stellt die EVO ab dem 21. November auf ihrer Homepage www.evo-ag.de zur Verfügung.

Die zweite Stufe der Entlastung ist in Form von Strom-, Wärme- und Erdgaspreisbremsen geplant, die voraussichtlich ab dem 1. März 2023 (möglicherweise dann auch rückwirkend zu Beginn des Jahres) bis Ende April 2024 gelten sollen. Hier müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft tritt. Diese Entlastungen wird die EVO, wie bei der Dezember-Soforthilfe, wieder schnellstmöglich auf den Weg bringen und ihre Kunden auch hier frühzeitig und umfassend informieren.

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