Durchblick in Sachen Energieeffizienz

Energieausweis für Gewerbeimmobilen

Für Gebäude, die Sie gewerblich nutzen, sind Energieausweise vorgeschrieben. In viel frequentierten öffentlichen Gebäuden mit mehr als 250m² Fläche muss der Ausweis zudem sichtbar aushängen. Dessen Nutzen liegt auf der Hand: Er macht den Energieverbrauch oder -bedarf von Gebäuden vergleichbar und verschafft Ihnen darüber rasch Klarheit. So können Sie z.B. schon vor dem Kauf einer Immobilie deren tatsächliche Energiekosten feststellen. Und mit der energetischen Qualität eines Gebäudes identifizieren Sie zugleich Einsparpotenziale.

Kosten & Bestellung

Der Verbrauchsausweis für Nicht-Wohngebäude kostet: 350 Euro (netto) / 416,50 Euro (brutto)

Zur Online-Bestellung

Ab dem 1. Mai 2021 ergeben sich für die Erstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen nach den GebäudeEnergieGesetz (GEG) einige Änderungen.

  • Für die Verifizierung des Objektes und der Maßnahmenvorschläge sind nach GEG § 84 aussagekräftige Fotos obligatorisch.
  • Ab 1. Mai 2021 müssen Bilder für die Gebäudehülle (mindestens 2 Fotos) und die Anlagentechnik (mindestens 1 Foto) eingereicht werden. D.h. Energieausweise können nur noch dann beantragt werden, wenn die entsprechenden Fotos vorliegen. 
  • Das erste Foto der Gebäudehülle erscheint dann auf dem Titelblatt des Energieausweises.

Verbrauchsdaten nicht zur Hand?

So können Sie diese bei der EVO anfordern:

Eigentümer und Hausverwalter können die Verbrauchsdaten für die 3 zurückliegenden Jahre schriftlich (per E-Mail) bei uns anfordern. Dieser Service ist für unsere Kunden kostenlos, wenn Sie den EVO-Energieverbrauchsausweis online bestellen. Bei weniger als 3 Wohnungen in einem Gebäude ist aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Einverständniserklärung der betroffenen Mieter/Eigentümer notwendig, die der Hausverwalter dem Schreiben an uns beilegen muss. Das Schreiben senden Sie bitte an folgende E-Adresse: effizienzberater@remove-this.evo-ag.de.

  • Hinweis zum Klimafaktor

    Liegt zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises für die jüngste Abrechnungsperiode noch kein Klimafaktor vor, so darf hierfür ersatzweise auf den jüngsten für den Standort des Gebäudes veröffentlichten Klimafaktor zurückgegriffen werden.

    Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand Vom 7. April 2015.)

Hier finden Sie unsere AGB´s und das Widerrufsdokument.

Ihr Ansprechpartner
Oliver Graf
Energieeffizienz-Berater
Oliver Graf

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